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Anzahl aktualisierter Daten gegenüber Buchversion 2015 zusätzlich zu der Liste "Ergänzungen und Korrekturen zur BGL 2015": 114

Liste aller Änderungen

A - Geräte zur Materialaufbereitung
B - Geräte zur Herstellung, Transport und Verteilung von Beton, Mörtel und Putz
C - Hebezeuge
D - Geräte für Erdbewegung und Bodenverdichtung
D.0 - Seilbagger und Zubehör
D.0.0 - Seilbagger mit Raupenfahrwerk
D.0.1 - Seilbagger mit Mobilfahrwerk
D.0.10 - Mobilseilbagger > 75 kW
D.0.11 - Mobilseilbagger <= 75 kW
D.0.2 - Nicht belegt
D.0.3 - Ausleger und Zubehör für Seilbagger
D.0.4 - Seil- und Motorgreifer, Schürfkübel
D.0.5 - Verschiedene Werkzeuge für Seilbaggerbetrieb
D.1 - Hydraulikbagger und Zubehör
D.2 - Baggerlader und Zubehör
D.3 - Ladegeräte
D.4 - Planierraupen, Raddozer
D.5 - Motorschürfwagen und Schürfkübelraupen
D.6 - Muldenhinterkipper und Vorderkipper (Dumper)
D.7 - Grader und Zubehör
D.8 - Verdichtungsgeräte
D.9 - Sonstige Aushub- und Ladegeräte
E - Straßenbaugeräte
F - Gleisoberbaugeräte
G - Schwimmende Geräte
H - Geräte für Tunnel- und Stollenbau
J - Ramm- und Ziehgeräte, Geräte für Injektionsarbeiten
K - Bohrgeräte, Schlitzwandgeräte
L - Geräte für horizontalen Rohrvortrieb und Pipelinebau
M - Geräte und Anlagen zur Dekontamination und zum Umweltschutz
P - Transportfahrzeuge
Q - Druckluftgeräte, Druckluftwerkzeuge
R - Geräte zur Energieerzeugung, Energieumwandlung und Energieverteilung
S - Hydraulikzylinder und Hydraulikaggregate
T - Kreisel- und Kolbenpumpen, Rohrleitungen
U - Schalungen und Rüstungen
W - Maschinen und Geräte für Werkstattbetrieb
X - Baustellenunterkünfte, Container
Y - Geräte für Vermessung, Labor, Büro, Kommunikation, Überwachung, Küche
BGL-Nr. D.0.1 Seilbagger mit Mobilfahrwerk
Beschreibung
Zur Ermittlung des max. Nennlastmomentes wird die max. Tragfähigkeit bei 5,0 m Ausladung im Kranbetrieb mit Grundausleger, max. Gegengewicht, breitester Spur, mind. 75 % der Kipplast und 360° Schwenkbereich zugrunde gelegt Die angegebene (Diesel-)Motorleistung (kW) nach ISO 9249 entspricht dem Leistungsbedarf der installierten Windenzugkraft (kN) ohne zusätzlichen Leistungsbedarf für Anbaugeräte. Bis zu 20% höher oder minder installierte Windenzugkräfte und Motorleistungen werden als Zusatzeinrichtung in Form von Werterhöhung bzw. Wertminderung berücksichtigt

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