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Basisinformationen und Nutzungshinweise zur BAUGERÄTELISTE 2015 (BGL 2015) / EUROLISTE

Inhaltsverzeichnis

1. Generelle Anmerkungen

1.1 Inhalt und Anwendung

In der BAUGERÄTELISTE (BGL 2015) sind die für die Bauausführung und Baustelleneinrichtung erforderlichen und gängigen Baumaschinenarten und Baugeräte (im Folgenden kurz als „Geräte“ bezeichnet) aufgeführt.

Nicht enthalten sind Baustellenausstattungen sowie Werkzeuge. Hierzu wird bezüglich der Systematik hilfsweise auf die BAL Baustellenausstattungs- und Werkzeugliste (Bauverlag, Gütersloh, 2001) verwiesen.

In der BAUGERÄTELISTE sind keine Fabrikate oder Typenbezeichnungen aufgelistet. Die einzelnen Positionen enthalten technische und wirtschaftliche Durchschnittswerte, ergänzt durch Erläuterungen zur Konstruktion und Ausstattung sowie für den betrieblichen Einsatz.

Die aufgeführten Baumaschinen und Geräte entsprechen den aktuellen Anforderungen der geltenden Gesetze, Verordnungen und den Vorschriften des Arbeitsschutzes.

Für ausgewählte Gerätearten ist eine Angabe zu den Verschleißteilen in der BGL 2015 enthalten. Diese dient als Anhaltspunkt für eine angemessene Abgrenzung des Umfanges der Reparaturen zu sonstigen, im Bereich der Gesamtgerätekosten ebenfalls notwendigen Aufwendungen für den Ersatz von Verschleißteilen, die nicht in den Reparaturkostensätzen enthalten sind. Der komplette Verschleißteilekatalog zur BGL 2015 wird als separates Verlagsprodukt herausgegeben (Bauverlag, Gütersloh; ISBN 978-3-7625-3673-4).

Die vorliegende BGL 2015 wurde unter Beibehaltung der europäisch harmonisierten Struktur (EUROLISTE) inhaltlich und medial überarbeitet. Dabei wurden der technische Fortschritt, neue/aktualisierte Regelwerke und wirtschaftliche Veränderungen im europäischen Bedarfsumfeld berücksichtigt. Wo es sinnvoll und notwendig erschien, wurden neue Gerätearten und Inhalte ergänzt und Änderungen vorgenommen.

Die BAUGERÄTELISTE findet insbesondere in folgenden Bereichen Verwendung:

  • Grundlage für die innerbetriebliche und zwischenbetriebliche Verrechnung von Gerätekosten, z. B. zwischen Geräteverwaltung und Baustelle oder zwischen Arbeitsgemeinschaften und ihren Gesellschaftern;
  • Grundlage für die Organisation und Disposition von Geräten in Bauunternehmen;
  • Hilfsmittel für die Beurteilung von Geräte- und Maschinenkosten, insbesondere bei Wirtschaftlichkeitsvergleichen;
  • Hilfsmittel für die Betriebsplanung und die Arbeitsvorbereitung hinsichtlich Wahl und Beurteilung von Geräteeinsätzen;
  • Hilfsmittel für Investitionsplanung, Bilanzierung und steuerliche Bewertung;
  • Hilfsmittel für die Bewertung bei Versicherungsfällen, Sachverständigengutachten und gerichtlichen Entscheidungen.

Die im Buch aufgeführten mittleren Neuwerte haben die Preisbasis 2014. Der rechnerische Bezug zu dem zum Zeitpunkt des Erscheinens der BGL 2015 gültigen statistischen Basisjahr wird über den Erzeugerpreisindex für Baumaschinen 2010 hergestellt (siehe Abschnitt 5.2).

Mit den jeweiligen 2015-er Ausgaben werden die Daten der BAUGERÄTELISTE BGL und der Österreichischen Baugeräteliste ÖBGL nahezu gleichgestellt. Inhaltliche Unterschiede gibt es lediglich aufgrund einiger nationaler Spezifika (z. B. Gesetze, Normen).

Die BGL 2015 ist im üblichen Printformat (Buch) sowie online über Netzwerklizenzen und als CSV-Datei erhältlich. Über das BGL-Internetportal werden zusätzliche Nutzungsangebote (z. B. Suchfunktionen, Berechnungstools) generiert.

In der online-Version erfolgt laufend eine Aktualisierung des Datenbestandes durch die Aufnahme neuer Geräte und Ausrüstungen.

1.2 Ergänzende Anmerkungen zur vorliegenden Fassung und zur EUROLISTE

Die Kerndaten der BGL 2015 sind gleichzeitig die Stammdaten der EUROLISTE und somit die Basis für eine europaweite Datenbank, aus der künftig unter Berücksichtigung nationaler Eigenheiten weitere länderspezifische Versionen generiert werden können. Die Weiterentwicklung einer integrierten europäischen Gesamtlösung wird den Datenaustausch erheblich erleichtern und somit projektbezogene Abläufe zwischen den Baupartnern weiter verzahnen. Gerade im Kontakt mit ausländischen Baupartnern und in länderübergreifenden Arbeitsgemeinschaften (Argen) lässt dies eine effizientere und damit wirtschaftlichere Zusammenarbeit im betrieblichen Gerätewesen erwarten.

2. Gliederung und Nummerierung

2.1 Geräteschlüssel

Die BGL 2015 ist in 24 Gerätehauptgruppen unter einstelliger Verwendung der Buchstaben des Alphabets gegliedert.

Weitere Unterteilungen sind Gerätegruppen, Geräteuntergruppen und die Geräteart. Diese werden jeweils durch eine zusätzliche Ziffer gekennzeichnet.

Gleiche Gerätearten sind an gleichartiger Konstruktion und Einsatzmöglichkeit zu erkennen. Kommt ein Gerät in mehreren Gruppen vor, so wird mit Querverweisen gearbeitet.

Um innerhalb einer Geräteart eine Gerätegröße zu beschreiben und damit eindeutig einzustufen, werden die Daten einer (in Ausnahmefällen zweier) technischen Kenngröße genutzt und in weiteren 4 Stellen ausgewiesen (siehe Abschnitt 3.2).

Beispiel:

C GERÄTEHAUPTGRUPPE Hebezeuge
C.0 GERÄTEGRUPPE Turmdrehkrane
C.0.1 GERÄTEUNTERGRUPPE Turmdrehkrane, obendrehend, stationär oder fahrbar
C.0.10 GERÄTEART
(EDV-Kurztext)
Turmdrehkran mit Laufkatzausleger (TURMKRAN LAUFKATZ)
C.0.10.0050 GERÄTEGRÖSSE Turmdrehkran mit Laufkatzausleger und 50 tm Nennlastmoment

Lassen sich keine technischen Kenngrößen für eine Einordnung angeben, wird die fortlaufende Nummerierung beginnend mit „0001“ für die jeweilige Gerätegröße verwendet.

Für Gerätearten, die gemäß BAUGERÄTELISTE nach Neuwert einzustufen sind (siehe Abschnitt 5 und Abschnitt 11), werden weitergehende Kenndaten (Nutzungsjahre, Vorhaltemonate, monatliche Abschreibung und Verzinsung und monatliche Reparaturkosten) der Geräteart für eine individuelle Einstufung in der Datenbank hinterlegt.

Wie in der EUROLISTE ist auch in der BAUGERÄTELISTE die Verwendung der Buchstaben I und O nicht vorgesehen (Verwechslungsgefahr). Die Gerätehauptgruppen N, V und Z sind zur Zeit nicht belegt.

2.2 Zusatzausrüstungen

Zusatzausrüstungen zur Standardausrüstung sind fest in ein Gerät eingebaute und in der Regel nicht auswechselbare Einrichtungen. Sie werden im Anschluss an die einschlägige Tabelle aufgeführt und im Geräteschlüssel mit zwei Buchstaben gekennzeichnet (z. B. ZUSATZAUSRÜSTUNG C.0.10.0080-AA bis -AU).

Alternativausstattungen (z. B. Elektromotor statt Dieselmotor) werden wie Zusatzausrüstungen behandelt.

Zusatzausrüstungen ergeben in der Regel Werterhöhungen oder Wertminderungen gegenüber der Standardausrüstung.

Beispiel:

Gerät mit Zusatzausrüstung (von der Standardausrüstung abweichend):

C.0.10.0080-AA Turmdrehkran mit Laufkatzausleger, 80 tm Nennlastmoment und Verstell- und Hubwerk mit 1,15 - 1,4-facher Motorleistung

2.3 Zusatzgeräte

Zusatzgeräte, z. B. Anbaugeräte oder Auslegerzwischenstücke, die mit dem Grundgerät nicht dauernd fest verbunden sind, werden als selbständige Geräte behandelt und sind durch zwei Ziffern gekennzeichnet (z. B. ZUSATZGERÄT C.0.10.0080-00). In Verbindung mit der jeweiligen Gerätegröße und Kenngröße ist damit ein selbständiges Zusatzgerät eindeutig definiert und zu identifizieren.

Beispiel:

Zusatzgerät für ein Grundgerät (Gerätegröße einer Geräteart):

C.0.10.****-01 Funkfernsteuerung

Mit insgesamt zehn Stellen sind somit sämtliche Baugeräte, Zusatzausrüstungen und Zusatzgeräte der BAUGERÄTELISTE einschließlich der zugehörigen technischen Angaben, mittleren Neuwerte, Abschreibungsdauern (Nutzungsjahre) und Vorhaltekosten eindeutig beschrieben.

3. Technische Daten und Erläuterungen

3.1 Allgemeines

Die Erläuterungen zu den Gerätearten enthalten – soweit erforderlich – technische Sachverhalte und geben Hinweise auf Einsatzmöglichkeiten. Definiert wird die Standardausrüstung der Gerätearten, die den tabellarischen Werten jeGerätegröße zugrunde liegt.

Für jede durch die ersten vier Stellen beschriebenen Geräteart sind die charakteristischen technischen Angaben, die zur Beurteilung dieser Geräteart notwendig sind, in der so genannten Kopfleiste über den Tabellen aufgeführt.

Von besonderer Bedeutung ist die jeweilige Kenngröße (siehe Abschnitt 3.2). Die technischen Daten eines durch acht Stellen beschriebenen Gerätes innerhalb einer Geräteart kennzeichnen dieses Gerät nach Größe, Leistungsfähigkeit und Einsatzmöglichkeit.

3.2 Kenngröße

Die technische Angabe, die für die Kennzeichnung einer Geräteart nach der Größe und damit nach dem Wert bestimmend ist, gilt als einstufungsrelevante Kenngröße. Diese ist stets in der ersten Spalte der technischen Tabellenwerte angeführt und in der Kopfleiste durch Fettdruck hervorgehoben.

Alle Kenngrößen sind mit der in der Praxis üblichen technischen Maßeinheit aufgeführt und somit in einer ansteigenden Reihe in der Datentabelle angeordnet. Da für die Berücksichtigung der Kenngröße im Geräteschlüssel maximal vier Stellen pro Gerätegröße zur Verfügung stehen, ist es manchmal unerlässlich, hierfür das Zehnfache, Hundertfache bzw. 1/10 oder 1/100 der üblichen Maßeinheit zu verwenden.

Beispiel:

D.8.30 Tandem-Vibrationswalze
D.8.30.0100 = max. Betriebsgewicht 1.000 kg
D.8.30.1200 = max. Betriebsgewicht 12.000 kg

Bei einigen wenigen Gerätearten sind für eine zweckmäßige Einstufung zwei Kenngrößen erforderlich, was im Text bzw. durch Fettdruck entsprechend kenntlich gemacht wird. Bei zwei einstufungsrelevanten Kenngrößen belegt die erste Kenngröße die erste(n) Ziffer(n), die zweite Kenngröße die letzte(n) Ziffer(n).

Zu beachtende Besonderheiten für die Interpolation von Geräten, die zwischen tabellarisch aufgeführten Gerätegrößen einzustufen sind, werden in Abschnitt 11.2 erläutert.

Beispiel:

A.5.11 Förderband, umsetzbar
Kenngröße: Gurtbreite (mm) und Achsabstand (m)
A.5.11.0504 Förderband umsetzbar mit 500 mm Gurtbreite und 4 m Achsabstand
A.5.11.0506 Förderband umsetzbar mit 500 mm Gurtbreite und 6 m Achsabstand

In weiteren Ausnahmefällen, bei denen technische Kenngrößen keine sinnvolle Kategorisierung gewährleisten, wird statt der technischen Kenngröße eine fortlaufende Nummerierung geführt.

In allen Ausnahmefällen ist keine EDV-unterstützte Einstufung möglich, da eine Interpolation zu unrichtigen Ergebnissen führen würde.

3.3 Gewichte

Die aufgeführten Gewichte sind Mittelwerte und dienen der theoretischen Ermittlung von Transport- und Verladekosten. Diese beziehen sich grundsätzlich auf Konstruktionsgewichte (ohne Ballast, ohne Betriebsmittel und ohne Fahrer).

3.4 Motorleistung und Betriebsstoffverbrauch

Die Kenngröße für Antriebsmotoren ist die Motorleistung in Kilowatt [kW].

3.4.1 Verbrennungsmotoren

Der spezifische Kraftstoffverbrauch für Dieselmotoren ändert sich mit Last, Drehzahl, Betriebs- und Verschleißzustand. Von praktischer Bedeutung für den Baubetrieb ist die Angabe des Herstellers in kg pro Betriebsstunde [kg/h] für einen definierten Betriebszustand. Der Umrechnungsfaktor von Liter auf Kilogramm Dieselkraftstoff beträgt bei mittlerer Temperatur 0,84 (Dichte 0,82 – 0,845 kg/l nach EN ISO 3675).

Für Baumaschinen kann allgemein – unter Berücksichtigung der betriebsbedingten Unterbrechungen – ein Kraftstoffverbrauch von 80 bis 170 [g/kWh] angenommen werden. Die Kosten für den Schmierstoffverbrauch betragen in der Regel 10 bis 12 % der Kraftstoffkosten.

3.4.2 Elektromotoren

Bei Elektromotoren ist die Motorleistung [kW] gemäß Typenschild des Herstellers als Kenngröße maßgeblich.

3.5 Maßeinheiten

Die Maßeinheiten für die Kenngrößen und die technischen Daten basieren auf dem internationalen SI-System nach ISO bzw. IEC 80000 in Übereinstimmung mit der DIN 1304. In wenigen Ausnahmefällen wird hiervon zugunsten des besseren praktischen Verständnisses abgewichen.

3.6 Löffel- und Muldeninhalte

Löffel- und Muldeninhalte für Erdbewegungsmaschinen sind in folgenden Normen geregelt:

  • ISO 7451: Erdbewegungsmaschinen, Nenninhalt von Tieflöffeln
  • ISO 7546: Lader und Bagger, Nenninhalt von Ladeschaufeln
  • ISO 6483: Muldeninhalt von Muldenfahrzeugen
  • ISO 6484: Muldeninhalt von Elevator-Scrapern
  • ISO 6485: Muldeninhalt von Scrapern

Für die Gefäßinhalte der übrigen Geräte gelten die entsprechenden ISO-Normen.

3.7 Rundungsregeln für finanzbezogene Daten

Für die gesamte BAUGERÄTELISTE gelten für die finanzbezogenen Daten (Euro-Beträge) nachfolgende Rundungsregeln:

bis < 0,50 € auf 0,01 €
von 0,50 € bis < 1,00 € auf 0,05 €
von 1,00€ bis < 10,00 € auf 0,10 €
von 10,00€ bis < 100,00 € auf 0,50 €
von 100,00€ bis < 500,00 € auf 1,00 €
von 500,00€ bis < 1.000,00 € auf 5,00 €
von 1.000,00€ bis < 5.000,00 € auf 10,00 €
von 5.000,00€ bis < 10.000,00 € auf 50,00 €
von 10.000,00€ bis < 100.000,00 € auf 100,00 €
von 100.000,00€ bis < 1.000.000,00 € auf 500,00 €
von 1.000.000,00€ auf 1000,00 €

4. Zeitbegriffe für Geräteeinsatz und Gerätebewertung

4.1 Nutzungsdauer

Die Nutzungsdauer ist die durchschnittliche Zeitspanne, in der ein Gerät erfahrungsgemäß bei einschichtigem Betrieb und mittlerer Auslastung wirtschaftlich und mit technischem Erfolg eingesetzt werden kann.

Die Nutzungsdauer wird u. a. beeinflusst durch:

  • technische Überalterung
  • Verschleiß
  • Wartung und Pflege
  • Reparaturen
  • Witterungseinflüsse
  • gesetzliche Vorschriften (z. B. sicherheits- und umweltspezifisch)
  • Einsatzbedingungen

Die Nutzungsdauern werden in der BAUGERÄTELISTE ausgedrückt in Nutzungsjahren und Vorhaltemonaten.

4.1.1 Nutzungsjahre

Die Nutzungsjahre orientieren sich zum Zeitpunkt des Erscheinens der BGL 2015 weitestgehend an den Nutzungsdauern der amtlichen steuerlichen AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig Baugewerbe vom 06.12.2001 (in der BGL 2015 abgekürzt mit „Bau-AfA“) sowie der amtlichen AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter vom 15.12.2000 (in der BGL 2015 abgekürzt mit „allg. AfA“), soweit darin zusätzlich baurelevantes Gerät enthalten ist.

Die in vorgenannten AfA-Tabellen angegebenen Nutzungsdauern dienen als Anhaltspunkt für eine „steuerliche Absetzbarkeit von Anlagegütern“, die nach dem 31.12.2000 angeschafft wurden. Soweit die Baugeräte in der BGL 2015 einer konkreten Fundstelle innerhalb dieser AfA-Tabellen zugeordnet werden können, ist diese entspechend angegeben. Andernfalls orientieren sich die in der BAUGERÄTELISTE aufgeführten Nutzungsjahre an den langjährigen baubetrieblichen Erfahrungen und/oder an vergleichbaren Baumaschinen.

4.1.2 Tatsächliche durchschnittliche Einsatzdauer (Vorhaltemonate)

Baugeräte können erfahrungsgemäß nicht während der gesamten Nutzungsdauer unterbrechungsfrei eingesetzt werden. Für die Berechnung der tatsächlichen durchschnittlichen Einsatzdauer müssen daher die Zeiten, in denen das Gerät aus betrieblichen und sonstigen Gründen nicht genutzt wird, von der Nutzungsdauer in Abzug gebracht werden. Diese Einsatzdauer wird in Form von Vorhaltemonaten ausgewiesen.

Diese Vorhaltemonate sind in der Baupraxis ermittelte Erfahrungswerte für tatsächlich erzielte wirtschaftliche Gesamteinsatzdauern. In der BAUGERÄTELISTE werden „von-bis-Werte“ angegeben, um auch die vom Durchschnitt abweichenden Einzelfälle zu berücksichtigen.

Die Vorhaltemonate gelten unter der Voraussetzung einer mittelschweren Belastung, bei einschichtiger Arbeitszeit und einer sach- und fachgemäßen Wartung und Pflege sowie regelmäßiger Ausführung von erforderlichen Reparaturen. Sie sind Grundlage für die kalkulatorische Abschreibung sowie einer der bestimmenden Faktoren für die Ermittlung der kalkulatorischen Verzinsung (siehe Abschnitt 6).

4.2 Lebensdauer

Unter Lebensdauer versteht man die Zeitspanne zwischen der Herstellung (Baujahr) und der Ausmusterung (Verschrottung). Sie muss nicht identisch mit der Nutzungsdauer sein.

4.3 Vorhaltezeit (Beistellungszeit)

Als Vorhaltezeit ist die Zeitspanne definiert, in der ein Gerät einer Baustelle zur Verfügung steht und daher anderweitig nicht darüber verfügt werden kann.

Beginn: Datum des Absendetages zum Einsatzort.
Ende: Datum des Absendetages zum neuen Einsatzort oder Zeitpunkt des wirksamen Freimeldetermins. Bei Rücktransport zum Bauhof/Lagerplatz umfaßt die Vorhalte-zeit auch die Zeiten für die Verladung und den Rücktransport!

Bei Großgeräten, die für den Transport zerlegt werden müssen, gilt diese Regelung sinngemäß bei Anlieferung für die 1. Teilsendung bzw. bei Rücklieferung für die letzte Teilsendung.

Die Vorhaltezeit umfaßt:

  • Zeiten für An- und ggf. Rücktransport (siehe oben)
  • Zeiten für Auf- und Abbau
  • Zeiten für Umrüstung
  • Betriebszeiten
  • Baubetrieblich bedingte Wartezeiten
  • Verteil- und Verlustzeiten
  • Zeiten für Umsetzen auf der Baustelle
  • Stillliegezeiten infolge höherer Gewalt oder vglb. (siehe Abschnitt 4.4)
  • Zeiten für Wartung und Pflege
  • Reparaturzeiten, soweit die Baustelle für die Erhaltung der Betriebsbereitschaft des Gerätes zuständig ist (in der Regel Reparaturen während des Baustelleneinsatzes)
  • Reparaturzeiten infolge von Gewaltschäden

4.4 Stillliegezeit

Stillliegezeiten sind Zeiten innerhalb einer Vorhaltezeit, die durch höhere Gewalt oder ver-gleichbare Umstände, die der Gerätenutzer nicht zu vertreten hat, das Stilllegen eines Gerätes erzwingen. Die Verrechnung der Stillliegezeit ist in Abschnitt 8.4 erläutert.

4.5 Reparaturzeit

Reparaturzeiten dienen der Vorbereitung und Durchführung von Reparaturen am Gerät (auf der Baustelle oder in der Reparaturwerkstätte) zwecks Erhaltung oder Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit. Die Reparaturzeit umfasst auch unvermeidbare Wartezeiten auf notwendige Ersatzteile.

5. Mittlerer Neuwert und Erzeugerpreisindex

5.1 Mittlerer Neuwert und Neuwert

Die in der Buchversion der BGL 2015 angegebenen mittleren Neuwerte sind Mittelwerte der Listenpreise in EURO (€) der gebräuchlichsten Fabrikate mit Preisbasis 2014 einschließlich der Bezugskosten. Zu den Bezugskosten gehören Frachten, Verpackung und Zölle.

Die mittleren Neuwerte gelten für komplett ausgerüstete, betriebsbereite Geräte ohne Ersatzteile und ohne Kraftstofffüllung.

Die mittleren Neuwerte beinhalten die jeweils gültigen technischen Anforderungen zum Tag der Anschaffung. Bei technische Ausstattungen welche dazu dienen, die aktuellen Anforderungen zu erfüllen, sind entsprechende Anpassungen der mittleren Neuwerte (Aufwertung) vorzunehmen.

Bei mobilen Baugeräten umfasst der mittlere Neuwert auch die zugehörige Standard-Bereifung. Bei einer vom Standard abweichenden Bereifung (z. B. Felsreifen für Radlader), ist eine individuelle Anpassung des mittleren Neuwertes auf Neuwertbasis der Bereifung vorzunehmen (vgl. Abschnitt 11.5).

Wenn für eine Geräteart kein praktikabler mittlerer Neuwert festgelegt werden konnte - z.B. wegen Fehlens ausreichender Preisangaben oder wegen sehr unterschiedlicher technischer Leistungsmerkmale bzw. breiter Streuung der Listenpreise - ist der Neuwert als Bewertungsgrundlage heranzuziehen (siehe Abschnitt 11).

Die mittleren Neuwerte bzw. der Neuwert enthalten keine Mehrwertsteuer.

5.2 Erzeugerpreisindex für Baumaschinen

Die Anschaffungskosten der Geräte bleiben erfahrungsgemäß nicht konstant. Es ist erforderlich, die durchschnittliche Entwicklung der Anschaffungskosten und damit auch der mittleren Neuwerte zu berücksichtigen.

Hierfür eignet sich der amtliche „Erzeugerpreisindex für Baumaschinen“ des Statistischen Bundesamtes Wiesbaden, dessen Wägungsschema zum Zeitpunkt des Erscheinens der BGL 2015 auf Basis 2010 = 100 veröffentlicht wurde und monatlich sowie für die Jahresdurchschnitte fortgeschrieben wird.

Um der Baupraxis möglichst aktuelle Daten zur Verfügung zu stellen, werden in der BGL 2015 die mittleren Neuwerte mit Preisbasis 2014 angegeben. Der amtliche Erzeugerpreisindex für Maschinen in der Bauwirtschaft 2010 = 100 wurde deshalb vom Herausgeber, dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V., entsprechend umbasiert (siehe Tabelle 1).

Tabelle 1:
Erzeugerpreisindex für Maschinen in der Bauwirtschaft ohne Mehrwertsteuer; Erzeugerpreisindex ix nach Wägungsschema 2014 = 100, bezogen auf Preisbasis BGL 2015

Bezugsjahr 2020 2019 2018 2017 2016 2015 2014 2013 2012 2011
2014 = 100 103,7 102,3 101,5 100,8 100,0 98,6 97,0 94,2
Bezugsjahr 2010 2009 2008 2007 2006 2005 2004 2003 2002 2001
2014 = 100 92,8 91,9 89,1 86,8 85,6 84,5 82,5 81,5 81,7 81,0
Bezugsjahr 2000 1999 1998 1997 1996 1995 1994 1993 1992 1991
2014 = 100 80,2 79,9 78,9 78,8 78,9 78,1 77,0 76,6 74,4 72,0
Bezugsjahr 1990 1989 1988 1987 1986 1985 1984 1983 1982 1981
2014 = 100 69,6 67,2 64,9 63,8 62,4 60,9 59,2 58,0 56,3 53,7
Bezugsjahr 1980 1979 1978 1977 1976 1975 1974 1973 1972 1971
2014 = 100 51,9 49,7 48,6 47,4 45,5 43,7 40,7 38,0 36,5 35,2

Quelle: Statistisches Bundesamt Wiesbaden, umbasiert durch den Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V.

Hinweis: Im August 2013 wurde der amtliche Erzeugerpreisindex vom Statistischen Bundesamt auf ein neues Wägungschema und das Basisjahr 2010 = 100 umgestellt. Eine entsprechende Umrechnung ist in Tabelle 2 aufgeführt.

Tabelle 2:
Amtlicher Erzeugerpreisindex für Maschinen in der Bauwirtschaft ohne Mehrwertsteuer; Erzeugerpreisindex ix nach Wägungsschema 2010 = 100

Bezugsjahr 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009
2010=100 86,5 87,3 88,1 87,9 88,9 91,1 92,3 93,6 96,0 99,1
Bezugsjahr 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019
2010=100 100,0 101,6 104,6 106,3 107,8 108,7 109,4 110,3 k. A.

Quelle: Statistisches Bundesamt Wiesbaden

Um den Bezug zur BAUGERÄTELISTE 2007 (Preisbasis: Jahr 2000 = 100) herstellen zu können, sind in der nachfolgenden Tabelle 3 die Daten bis zum Jahr 2014 angegeben.

Tabelle 3:
Erzeugerpreisindizes 2000 = 100 für Maschinen in der Bauwirtschaft ohne Mehrwertsteuer, BGL 2007

Bezugsjahr 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009
2000=100 100,0 100,9 101,8 101,6 102,7 105,3 106,7 108,2 110,9 114,5
Bezugsjahr 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019
2000=100 115,5 117,4 121,3 122,9 124,6 125,6 126,4 127,5 k. A.

Quelle: Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V. auf Grundlage der Daten des Statistischen Bundesamtes Wiesbaden

Durch Multiplikation der mittleren Neuwerte mit dem Erzeugerpreisindex ix, bezogen auf Preisbasis 2014, lassen sich die mittleren Neuwerte im Durchschnitt zutreffend für einen Gerätepark aktualisieren und damit Wiederbeschaffungswerte ermitteln.

Ax=A*ix / 100 (1)

Ax mittlerer Neuwert für die Wiederbeschaffung im Jahre x
A mittlerer Neuwert der BAUGERÄTELISTE 2015 (mittl. Neuwert mit Stand 2014)
Ix Erzeugerpreisindex für Baumaschinen im Jahr x, bezogen auf 2014 = 100
(vgl. Tabelle 1).

Der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie und der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes veröffentlichen regelmäßig die Jahresdurchschnittswerte.

6. Kalkulatorische Abschreibung und Verzinsung

6.1 Kalkulatorische Abschreibung

Unter kalkulatorischer Abschreibung ist die Erfassung der Wertminderung der Geräte und ihre Verrechnung als Kosten zu verstehen. Der in der BAUGERÄTELISTE hierfür verwendete Ausgangswert ist der mittlere Neuwert.

In der Baupraxis erfolgt die kalkulatorische Abschreibung in der Regel linear, d. h. in gleich großen Beträgen je Zeiteinheit.

6.2 Kalkulatorische Verzinsung

Unter kalkulatorischer Verzinsung ist die rechnerische Verzinsung jenes Kapitals zu verstehen, welches in den jeweiligen kalkulatorisch noch nicht abgeschriebenen Restwerten der Geräte gebunden ist. Der BGL wurde ein kalkulatorischer Zinsfuß von 6,5 % p.a. zugrundegelegt.

6.3 Berechnung von Abschreibung und Verzinsung (A+V)

Alle in der Baupraxis üblicherweise in Frage kommenden Prozentsätze für die Abschreibung (a) sind in der Tabelle 4 angeführt, die Werte für die Verzinsung (z) sowie die gängigen A+V-Sätze (k) finden sich in der Tabelle 5.

Bei den einzelnen Gerätearten sind die monatlichen Prozentsätze für Abschreibung und Verzinsung gemeinsam mit den weiteren wirtschaftlichen Eckdaten (Nutzungsjahre, Vorhaltemonate und Reparaturkostensätze) angeführt. Diese Werte gelten auch für die nachfolgend angeführten Gerätearten, soferne bei diesen keine anderslautenden Eckdaten ausgewiesen sind.

Die in der BAUGRÄTELISTE ermittelten monatlichen Sätze und Beträge für Abschreibung und Verzinsung vom mittleren Neuwert haben folgende Grundlagen:

  • Mittlerer Neuwert
  • Lineare Abschreibung
  • Einfache Zinsrechnung
  • Kalkulatorischer Zinssatz von p = 6,5% pro Jahr
  • Zeiteinheit = 1 Vorhaltemonat

Die monatlichen Sätze für Abschreibung und Verzinsung in Prozent vom mittleren Neuwert ergeben sich aus der Gleichung

Formel 2
K Monatlicher Satz für Abschreibung und Verzinsung in Prozent vom mittlerem Neuwert
v Vorhaltemonate
n Nutzungsjahre
p kalkulatorischer Zinssatz von 6,5% = 0,065
Formel 6.1 Anteil für Abschreibung pro Monat in Prozent vom mittlerem Neuwert (siehe Tabelle 4)
Formel 6.2 durchschnittlicher Anteil für Verzinsung pro Monat in Prozent vom mittlerem Neuwert (siehe Tabelle 5)
p * n * 100 / 2 Gesamtverzinsungssatz
k = a + z [%] alle in der Baupraxis üblicherweise vorkom- menden Werte k sind in der Tabelle 5 wiedergegeben

Die in der BAUGERÄTELISTE aufgeführten monatlichen Abschreibungs- und Verzinsungssätzebeträge ergeben sich zu

K = k * A [€/Monat] (3)

K Monatlicher Abschreibungs- und Verzinsungssatz [€]
A Mittlerer Neuwert [€]

Tabelle 4:
Monatliche Abschreibungssätze a in Prozent vom Neuwert in Abhängigkeit von Vorhaltemonaten v

v [Mon.] 15 20 25 30 35 40 45 50 55 60 65 70 75 80 85 90 100 110 120 130 140 150 160
a [%] 6,67 5,00 4,00 3,33 2,86 2,50 2,22 2,00 1,82 1,67 1,54 1,43 1,33 1,25 1,18 1,11

1,00

0,91 0,83 0,77 0,71 0,67 0,63

Tabelle 5:
Monatliche Abschreibungs- und Verzinsungssätze k
Gesamtverzinsungssätze und monatliche Verzinsungssätze z in Prozent vom Neuwert

Gesamtnutzungs-
jahre
Gesamtver-
zinsungssatz
Monatliche Sätze z und k in Prozent vom Neuwert bei Vorhaltemonaten v von:
15 20 25 30 35 40 45 50 55 60 65 70
n % z k z k z k z k z k z k z k z k z k z k z k z k
3 9,75 0,65 7,3 0,49 5,5 0,39 4,4 0,33 3,7 0,28 3.1
4 13 0,87 7,5 0,65 5,7 0,52 4,5 0,43 3,8 0,37 3,2 0,33 2,8 0,29 2,5
5 16,25 1,08 7,8 0,81 5,8 0,65 4,7 0,54 3,9 0,46 3,3 0,41 2,9 0,36 2,6 0,33 2,3 0,3 2,1 0,27 1,9
6 19,5 0,98 6,0 0,78 4,8 0,65 4,0 0,56 3,4 0,49 3,0 0,43 2,7 0,39 2,4 0,35 2,2 0,33 2,0 0,30 1,8
7 22,75 1,14 6,1 0,91 4,9 0,76 4,1 0,65 3,5 0,57 3,1 0,51 2,7 0,46 2,5 0,41 2,2 0,38 2,0 0,35 1,9 0,33 1,8
8 26 1,30 6,3 1,04 5,0 0,87 4,2 0,74 3,6 0,65 3,2 0,58 2,8 0,52 2,5 0,47 2,3 0,43 2,1 0,40 1,9 0,37 1,8
9 29,25 1,46 6,5 1,17 5,2 0,98 4,3 0,84 3,7 0,73 3,2 0,65 2,9 0,59 2,6 0,53 2,4 0,49 2,2 0,45 2,0 0,42 1,8
10 32,5 1,63 6,6 1,30 5,3 1,08 4,4 0,93 3,8 0,81 3,3 0,72 2,9 0,65 2,7 0,59 2,4 0,54 2,2 0,50 2,0 0,46 1,9
11 35,75 1,79 6,8 1,43 5,4 1,19 4,5 1,02 3,9 0,89 3,4 0,79 3,0 0,72 2,7 0,65 2,5 0,60 2,3 0,55 2,1 0,51 1,9
12 39 1,95 7,0 1,56 5,6 1,30 4,6 1,11 4,0 0,98 3,5 0,87 3,1 0,78 2,8 0,71 2,5 0,65 2,3 0,60 2,1 0,56 2,0
13 42,25 2,11 7,1 1,69 5,7 1,41 4,7 1,21 4,1 1,06 3,6 0,94 3,2 0,85 2,8 0,77 2,6 0,70 2,4 0,65 2,2 0,60 2,0
14 45,5 2,28 7,3 1,82 5,8 1,52 4,9 1,30 4,2 1,14 3,6 1,01 3,2 0,91 2,9 0,83 2,6 0,76 2,4 0,70 2,2 0,65 2,1
15 48,75 2,44 7,4 1,95 6,0 1,63 5,0 1,39 4,3 1,22 3,7 1,08 3,3 0,98 3,0 0,89 2,7 0,81 2,5 0,75 2,3 0,70 2,1
16 52 1,73 5,1 1,49 4,3 1,30 3,8 1,16 3,4 1,04 3,0 0,95 2,8 0,87 2,5 0,80 2,3 0,74 2,2
18 58,5 1,98 5,3 1,67 4,5 1,46 4,0 1,30 3,5 1,17 3,2 1,06 2,9 0,98 2,6 0,90 2,4 0,84 2,3
20 65 2,17 5,5 1,86 4,7 1,63 4,1 1,44 3,7 1,30 3,3 1,18 3,0 1,08 2,8 1,00 2,5 0,93 2,4
21 68,25 2,28 5,6 1,95 4,8 1,71 4,2 1,52 3,7 1,37 3,4 1,24 3,1 1,14 2,8 1,05 2,6 0,98 2,4
25 81,25

Fortsetzung Tabelle 5

Gesamtnutzungs-
jahre
Gesamtver-
zinsungssatz
Monatliche Sätze z und k in Prozent vom Neuwert bei Vorhaltemonaten v von:
75 80 85 90 100 110 120 130 140 150 160
n % z k z k z k z k z k z k z k z k z k z k z k
3 9,75
4 13
5 16,25
6 19,5
7 22,75 0,30 1,6
8 26 0,35 1,7 0,33 1,6 0,31 1,5
9 29,25 0,39 1,7 0,37 1,6 0,34 1,5 0,33 1,4 0,29 1,3
10 32,5 0,43 1,8 0,41 1,7 0,38 1,6 0,36 1,5 0,33 1,3 0,30 1,2
11 35,75 0,48 1,8 0,45 1,7 0,42 1,6 0,40 1,5 0,36 1,4 0,33 1,2
12 39 0,52 1,9 0,49 1,7 0,46 1,6 0,43 1,5 0,39 1,4 0,35 1,3 0,33 1,2 0,30 1,1
13 42,25 0,56 1,9 0,53 1,8 0,50 1,7 0,47 1,6 0,42 1,4 0,38 1,3 0,35 1,2 0,33 1,1
14 45,5 0,61 1,9 0,57 1,8 0,54 1,7 0,51 1,6 0,46 1,5 0,41 1,3 0,38 1,2 0,35 1,1
15 48,75 0,65 2,0 0,61 1,9 0,57 1,8 0,54 1,7 0,49 1,5 0,44 1,4 0,41 1,2 0,38 1,1 0,35 1,1 0,33 1,0 0,30 0,9
16

52

0,69 2,0 0,65 1,9 0,61 1,8 0,58 1,7 0,52 1,5 0,47 1,4 0,43 1,3 0,40 1,2 0,37 1,1 0,35 1,0 0,33 1,0
18

58,5

0,78 2,1 0,76 2,0 0,69 1,9 0,65 1,8 0,59 1,6 0,53 1,4 0,49 1,3 0,45 1,2 0,42 1,1 0,39 1,1 0,37 1,0
20

65

0,87 2,2 0,81 2,1 0,76 1,9 0,72 1,8 0,65 1,7 0,59 1,5 0,54 1,4 0,50 1,3 0,46 1,2 0,43 1,1 0,41 1,0
21 68,25 0,91 2,2 0,85 2,1 0,80 2,0
25 81,25 1,08 2,4 1,02 2,3 0,96 2,1 0,90 2,0 0,81 1,8 0,74 1,6 0,68 1,5 0,63 1,4 0,58 1,3 0,54 1,2 0,51 1,1

Da die Vorhaltemonate v in der BAUGERÄTELISTE in von-bis-Werten angegeben sind, ergeben sich für die monatlichen Abschreibungs- und Verzinsungsbeträge ebenfalls von-bis-Werte.

  • Es entsprechen einander:der größere Wert für v dem kleineren Wert für k bzw. K
  • der kleinere Wert für v dem größeren Wert für k bzw. K

Die angegebenen monatlichen Beträge K sind entsprechend der Rundungsregeln im Abschnitt 3.7 zu runden.

7. Reparatur und Reparaturkosten

7.1 Allgemeines

Die Aufwendungen zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft der Geräte sind ein wesentlicher Bestandteil der Gesamtgerätekosten. Bedingt durch die hohe Beanspru-chung im Baubetrieb, durch häufigen Wechsel des Einsatzortes, durch fehlenden Schutz gegen Witterungseinflüsse in allen Jahreszeiten und den Wechsel des Bedienungs- und Wartungspersonals liegen die Reparaturkosten bei Baugeräten deutlich über den Vergleichswerten stationärer Anlagen.

Die zur Erhaltung und Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft insgesamt erforderlichen Reparaturen dienen der

  • Instandhaltung
    Diese umfaßt die laufenden Reparaturen während der Vorhaltezeit, um das Gerät auf der Baustelle einsatzbereit zu erhalten und der
  • Instandsetzung
    Diese umfaßt alle Reparaturen außerhalb der Vorhaltezeiten, um das Gerät für einen neuen Baustelleneinsatz in den bestmöglichen Betriebszustand und die volle Leistungsfähigkeit zu versetzen.

Von den Reparaturkosten entfallen überschlägig

  • auf die Instandhaltung ca. 30 %
  • auf die Instandsetzung ca. 70 %
der in der BAUGERÄTELISTE angegebenen Reparaturkostensätze und -beträge.

Sie gliedern sich überschlägig in folgende Kostenanteile:

  • 60% Lohnkosten (Bruttolöhne)
  • 40% Materialkosten (Kosten für Reparaturstoffe und Ersatzteile frei Reparaturstelle ohne Mehrwertsteuer)

Nicht enthalten sind Lohnnebenkosten sowie lohnstundenbezogene Zuschläge, z.B. Gemeinkosten der baubetrieblichen Reparaturwerkstätten.

7.2 Reparaturkosten

Die tatsächlichen Reparaturkosten steigen in der Regel mit zunehmender Einsatzdauer. Die BAUGERÄTELISTE geht dessen ungeachtet von gleichbleibenden Reparaturkosten während der gesamten Nutzungsdauer aus, da nur eine Verrechnung altersunabhängiger Durchschnittskosten praktikabel zu bewerkstelligen ist. Die Reparaturkosten sind deshalb in der BAUGERÄTELISTE als Durchschnittswerte über die gesamte Nutzungsdauer angegeben.

Die in der BAUGERÄTELISTE angegebenen Sätze und Beträge für Reparaturkosten gelten unter der Voraussetzung mittelschwerer Betriebsbedingungen, bei einschichtiger Arbeitszeit und fachgerechter Wartung und Pflege.

Es gilt:

R = r * A [€/Monat] (4)

R monatlicher Reparaturkostenbetrag [€/Monat]
r monatlicher Satz für Reparaturkosten in Prozent vom mittleren Neuwert.
A Mittlerer Neuwert [€]

Für Auf- und Abrundungen gilt Abschnitt 3.7 entsprechend.

7.3 Umfang der Reparatur und Reparaturkosten

Die Reparaturen an einem Gerät im Sinne der angegebenen Sätze für Reparaturkosten umfassen:

  1. die für die Erhaltung und Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft erforderlichen Arbeiten am Einsatzort sowie in eigenen und fremden Werkstätten (Lohnaufwand).
  2. den für die Erhaltung und Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft erforderlichen Einbau von Ersatzteilen, Aggregaten, Arbeitseinrichtungen und sonstigen Konstruktionsteilen (Materialaufwand).

Die Reparaturkostensätze und –beträge umfassen nicht:

  • Wartung und Pflege (z. B. Abschmieren, Ölwechsel, Filterwechsel),
  • Überprüfungen
  • Einstellarbeiten und Nachregulierungen sowie die dazugehörigen Materialkosten
  • Beseitigen von Verschmutzungen durch Baustoffe und Boden
  • Beseitigung von Gewaltschäden
  • Ersatz von Verschleißteilen, die bei der jeweiligen Geräteart unter „Verschleißteile“ aufgeführt sind (separate Verrechnung siehe Abschnitt 7.4).

7.4 Verschleißteile

Bestimmte Maschinenteile unterliegen selbst bei durchschnittlicher Maschinenbelastung einer erhöhten Abnutzung. Sie sind in der Regel nicht wirtschaftlich reparabel, sondern müssen je nach Abnutzungsgrad immer wieder ausgetauscht werden. Ihr Ersatz bzw. Ihre Aufarbeitung (z.B. Auftragsschweißungen) im Rahmen der Instandsetzung bzw. laufenden Instandhaltung ist nicht in den Reparaturkostensätzen enthalten.

In der der BGL 2015 werden den jeweiligen Gerätegrößen typische Verschleißteile zugeordnet, auf die in der Regel immer eine erhöhte Abnutzung zutrifft.

Bei extremen Einsatzbedingungen können auch nicht als Verschleißteile angegebene Geräteteile, deren Austausch bei normaler Beanspruchung zur Instandsetzung gehören würde, einem über das Normale hinausgehenden Verschleiß ausgesetzt sein. Typische Beispiele sind u .a. Baggerzähne, Schneiden, Kreisel, Gehäuse von Sand-Wasser-Pumpen, Fräs- und Klappzähne.

Eine Zusammenstellung der in der BAUGERÄTELISTE aufgeführten Verschleißteile wird in Form des sog. Verschleißteilekataloges zur BGL 2015 als separates Verlagsprodukt herausge-geben ( Bauverlag, Güterloh; ISBN 978-3-7625-3673-4).

8. Vorhaltekosten der Geräte

8.1 Zeiteinheiten für Berechnung von Gerätevorhaltung

Die Berechnung der Gerätevorhaltekosten erfolgt grundsätzlich monatlich entsprechend den monatlichen Beträgen für Abschreibung und Verzinsung sowie für Reparaturen.

Für die Umrechnung in kleinere Zeiteinheiten gilt:

1 Vorhaltemonat = 30 Kalendertage oder 170 Vorhaltestunden (Einschichtbetrieb)

Werden die Gerätevorhaltekosten ausnahmsweise nach Arbeitstagen ermittelt, so gelten anstelle der 30 Kalendertage 21 Arbeitstage = 170 Vorhaltestunden (Einschichtbetrieb).

8.2 Berechnung der Vorhaltekosten

Die Gerätevorhaltekosten setzen sich zusammen aus:

  • Abschreibung und Verzinsung (Kapitaldienst)
  • Reparaturkosten

Gesamtvorhaltekosten = Vorhaltezeit * Vorhaltekosten / Zeiteinheit

Vorhaltekosten je Kalendertag = 1/30 des Monatsbetrages

Vorhaltekosten je Vorhaltestunde = 1/170 des Monatsbetrages

8.3 Geräteüberstunden

Geräteüberstunden sind die über 170 Vorhaltestunden je Monat hinaus anfallenden Einsatzstunden bzw. bei Vorhaltezeiten von weniger als 1 Monat die den entsprechenden Anteil übersteigenden Einsatzstunden.

Für jede Geräteüberstunde sind die Kosten in voller Höhe einer normalen Vorhaltestunde anzusetzen. Die Änderung des Verzinsungsanteiles infolge einer Verringerung der Nutzungsdauer ist im Allgemeinen vernachlässigbar, da die Zahl der Geräteüberstunden im Verhältnis zu den gesamten Vorhaltestunden üblicherweise gering ist. Ist bei Überstunden größerem Umfangs oder bei Schichtbetrieb ausnahmsweise der verringerte Anteil am Zinsaufwand zu berücksichtigen, können hiefür die in der Tabelle 5 angegebenen Werte herangezogen werden.

Für folgende Geräte und Einrichtungen werden keine Geräteüberstunden berechnet: Baustelleneinrichtung (z. B. Unterkünfte, Container), Baustromverteiler, Stromaggregate, Transformatoren, Rohrleitungen für die Luftversorgung und Wasserver- und entsorgung, Behälter, Armaturen, Gerüste, Meß- und Prüfgeräte, PKW.

8.4 Vorhaltekosten für Stillliegezeiten

Für Stillliegezeiten gemäß Abschnitt 4.4 innerhalb einer Vorhaltezeit von mehr als 10 aufeinanderfolgenden Kalendertagen gelten als Vorhaltekosten:

  • für die ersten 10 Kalendertage die volle Abschreibung und Verzinsung sowie die vollen Reparaturkosten,
  • ab dem 11. Kalendertag 75% der Abschreibung und Verzinsung und für Wartung und Pflege 8% der Abschreibung und Verzinsung; Reparaturkosten entfallen.

9. Gesamtgerätekosten, Gerätevermietung

Außer den Gerätevorhaltekosten (siehe Abschnitt 8) entstehen durch Gerätebesitz und Geräteeinsatz weitere zusätzliche, spezifische Kosten für:

  • Bedienung
  • Betriebs- und Schmierstoffe
  • Wartung und Pflege
  • Geräteversicherungen und Steuern
  • Auf- und Abbau (Montage, Demontage)
  • Verladungen, Transporte
  • Überprüfungen
  • Einlagerungen
  • Einsatzbedingte Gerätesonderausstattungen (z.B. GPS, Windmesser) sowie anteilige allgemeine Geschäftskosten und Unternehmerwagnisse

Bei Vermietung bzw. Anmietung von Geräten hängt es jedoch von der im Einzelfall getroffenen vertraglichen Vereinbarung ab, ob bzw. in welchem Umfang der Mieter diese Kosten übernimmt.

10. Zeitwert von Baugeräten

Unter Zeit-, Tages- oder Verkehrswert versteht man denjenigen Betrag, der für ein gebrauchtes Gerät im Fall eines Verkaufs zu erzielen wäre.

Bestimmend für den Zeitwert sind mittlerer Neuwert, Gerätealter und Gerätezustand.

Der Zeitwert wird benötigt beim Verkauf eines Gerätes, bei „Sale-and-lease-back-Vereinbarungen“, für die Bewertung innerhalb von Arbeitsgemeinschaften, bei Vermietungen und Versicherungen für den Fall, daß das Gerät während der Mietzeit bzw. Bauzeit untergeht.

Ein Zusammenhang zwischen Zeitwert, kalkulatorischer Abschreibung und Verzinsung oder steuerlicher Abschreibung besteht nicht.

Für den Zeitwert Az von Baugeräten gilt:

Formel 5
Az Zeitwert [ε]
A Mittlerer Neuwert [ε]
iy Erzeugerpreisindex für Baumaschinen im Jahr x der Anschaffung, bezogen auf 2014 = 100 (vgl. Tabelle 1)
n Nutzungsdauer in Jahren
g Gerätealter in Jahren
e Koeffi zient für den technischen Zustand
e = 1,0 neuwertig

0,9 sehr gut

0,8 gut

0,7 befriedigend

0,6 ausreichend

0,5 mangelhaft, bedingt betriebsbereit

0,3 mangelhaft, nicht betriebsbereit, jedoch reparatur- fähig

Für g ≥ n gilt: (n - g) / n = 0

Bezogen auf die Preisbasis 2014 kann für den Index ix zurück- liegender Jahre in die Formel (5) eingesetzt werden.

11. Einstufung, Interpolation und Bewertungen

11.1 Einstufung

Die einzelnen Geräte sind nach ihrer einstufungsrelevanten Kenngröße einzustufen.

Sind für eine Kenngröße von-bis-Werte angegeben und liegt die Kenngröße des einzu-stufenden Gerätes innerhalb beider Werte, so fällt das Gerät unter diese Gerätegröße (Bsp. L.3.10).

Liegt die Kenngröße des einzustufenden Gerätes zwischen zwei angegebenen Werten, so ist das einzustufende Gerät zu interpolieren. Die Nummer des jeweiligen Gerätes wird mit der tatsächlichen Kenngröße gebildet.

Beispiel:

C.0.10 Turmdrehkran mit Laufkatzausleger
C.0.10.0090 Turmdrehkran mit Laufkatzausleger und 90 tm Nennlastmoment
(als Kenngrößen sind in der Tabelle 80 tm und 100 tm aufgeführt)

Aus Platzgründen sind die möglichen Gerätegrößen für Zusatzausrüstungen und Zusatzgeräte durch einen Platzhalter (*) angegeben. Bei der Einstufung ist dieser durch die konkret zutreffende Gerätegröße zu ersetzen.

Beispiel:

C.0.10.0080 Turmdrehkran mit Laufkatzausleger und 80 tm Nennlastmoment
C.0.1*.**** Zusatzausrüstung:
SPS-Steuerung an Stelle Schützensteuerung
C.0.10.0080-AD SPS-Steuerung an Stelle Schützensteuerung für Turmdrehkran mit Laufkatzausleger und 80 tm Nennlastmoment
C.0.10.0100-AD wie vor, jedoch für …100 tm Nennlastmoment

11.2 Interpolation

Liegt das Gerät mit seiner Kenngröße zwischen zwei aufgeführten Werten benachbarter Gerätegrößen, so kann der mittlere Neuwert mit hinreichender Genauigkeit nach folgender Beziehung interpoliert werden:

A = A1 + (A2 – A1) * (P – P1) / (P2 – P1) [€] (6)

A gesuchter mittlerer Neuwert des zu bewertenden Gerätes
P Kenngröße des zu bewertenden Gerätes
P1 Kenngröße der benachbarten kleineren Gerätegröße
A1 Mittlerer Neuwert der benachbarten kleineren Gerätegröße
P2 Kenngröße der benachbarten größeren Gerätegröße
A2 Mittlerer Neuwert der benachbarten größeren Gerätegröße.

Dies gilt sinngemäß auch für Zusatzausrüstungen und Zusatzgeräte.

Anstelle der mittleren Neuwerte A1 und A2 können auch die monatlichen Abschreibungs- und Verzinsungsbeträge K1 und K2 oder die monatlichen Reparaturkostenbeträge R1 und R2 eingesetzt werden, um unmittelbar K bzw. R, d. h. den monatlichen Abschreibungs- und Verzinsungsbetrag oder den monatlichen Reparaturkostenbetrag für das zu bewertende Gerät zu erhalten.

11.3 Sonderfälle bei der Einstufung

Sind zwei Kenngrößen für die Einstufung eines Gerätes erforderlich, so kann der mittlere Neuwert nicht mit der Formel (6) interpoliert werden.

In jedem Einzelfall ist der zutreffende Interpolationswert auf Plausibilität abzuschätzen.

Bei der Einstufung von Geräten mit Zwischenwerten in der ersten Kenngröße sind die jeweiligen Neuwerte des Gerätes als Grundlage für die Bewertung heranzuziehen. Nähere Erläute-rungen hierzu enthält Abschnitt 11.5.

11.4 Extrapolation

Liegt das zu bewertende Gerät mit seiner Kenngröße max. 20% unter der niedrigsten oder über der höchsten aufgeführten Kenngröße, so ist zu extrapolieren. Hierzu ist Formel (6) sinngemäß heranzuziehen, wobei als Variablen die mittleren Neuwerte bzw. Kenngrößen der beiden kleinsten oder der beiden größten in der Tabelle aufgelisteten Gerätegrößen einzusetzen sind.

Für größere Abweichungen siehe Abschnitt 11.5, Formel (7).

Bei zwei Kenngrößen kann (unter Berücksichtigung der diesbezüglich im Abschnitt 11.1 gemachten Einschränkungen) sinngemäß verfahren werden.

11.5 Bewertung in Sonderfällen (Einstufung nach Neuwert)

Sind die Einstufung und Bewertung eines Gerätes nach den vorhandenen Gerätearten nicht möglich (z.B. bei Neukonstruktionen) oder liegen wesentliche Weiterentwicklungen vor, so sind die jeweiligen Neuwerte als Grundlage für die Bewertung heranzuziehen unter Verwendung von Nutzungsjahren, Vorhaltemonaten, Abschreibungs- und Verzinsungssätzen sowie Reparaturkostensätzen gemäß BAUGERÄTELISTE für verwandte oder ähnliche Gerätearten.

Soll der Neuwert Ax der Preisbasis der BAUGERÄTELISTE - BGL 2015 - angeglichen werden, wenn z. B. bei Arbeitsgemeinschaften (Argen) als Berechnungsgrundlage die BGL 2015 - vereinbart ist, so kann der theoretische mittlere Neuwert A auf der Preisbasis 2014 der BGL 2015 - nach folgender Formel ermittelt werden:

A = Ax * 100 / ix (7)

A theoretischer mittlerer Neuwert, Preisbasis 2014
Ax Neuwert im Jahre x (z.B. Herstellungsjahr)
ix Erzeugerpreisindex für Baumaschinen im Jahre x bezogen auf 2014 = 100 (vgl. Tabelle 1)

11.6 Bewertung auslaufender Gerätearten

Für Geräte, welche in der BGL 2007 enthalten waren, jedoch in der vorliegenden Ausgabe nicht mehr aufgelistet sind, kann hilfsweise der mittlere Neuwert der alten Liste mit dem Erzeugerpreispreisindex für Baumaschinen von der Preisbasis 2000 auf die Preisbasis 2014 aufgewertet werden. Der Faktor für die Aufwertung 2007/2015 beträgt 1,246.

12. BAUGERÄTELISTE und EDV

Seit der Einführung der Datenbanklösung ist den Erfordernissen der automatisierten Datenverarbeitung in der BAUGERÄTELISTE sowohl bei der Systematik als auch durch Angabe sog. EDV-Kurzbezeichnungen wie folgt Rechnung getragen worden:

  • Numerierung und Kennzeichnung aller Gerätegrößen, Zusatzgeräte und Zusatzausrüstungen einschließlich Änderungen der Standardausrüstung (Werterhöhungen, Wertminderungen) mit insgesamt 10 Stellen.
  • Vorgegebene Kurzbezeichnungen für jede Geräteart, für jede Zusatzausrüstung und für jedes Zusatzgerät, die als Kurztext in die Datenverarbeitungsanlagen eingespeichert werden können mit max. 20 Stellen.

Die EDV-Kurzbezeichnungen stehen in Großbuchstaben unmittelbar unter den ausgedruckten Bezeichnungen der vierstelligen Gerätearten sowie unter den Texten der Zusatzausrüstungen und Zusatzgeräte.